Für schwerbehinderte Menschen und Ihnen gleichgestellte Menschen besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer unkündbar ist. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
Die Kündigung durch den Arbeitgeber eines Arbeitsverhältnisses bei einem schwerbehinderten Menschen bedarf vorher der Zustimmung des Integrationsamtes.
Der Arbeitgeber muss sich vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Der Antrag erfolgt durch den Arbeitgeber schriftlich beim Integrationsamt. Neben dem Personal- oder Betriebsrat, wird die Schwerbehindertenvertretung und der schwerbehinderte Arbeitnehmer vom Integrationsamt angehört. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.
Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht,
der Arbeitnehmer 58 Jahre alt ist und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben.
Bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen wurden, besteht kein Kündigungsschutz sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Person bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
Der Kündigungsschutz besteht nur, wenn eine Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nachgewiesen wurde. Bei außerordentlichen Kündigungen gelten abweichende Regeln hinsichtlich des Kündigungsschutzes.
Rechtsgrundlagen
- §§ 168-175 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Kapitel 4 Kündigungsschutz
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/BJNR323410016.html
