Ausnahmen zur Befahrung von Umweltzonen

Ankündigung einer Umweltzone. Foto: Holger Meyer
Ankündigung einer Umweltzone. Foto: Holger Meyer

In vielen Städten und Regionen wurden zum Schutz der Umwelt und zur Reduzierung der Belastungen sogenannte Umweltzonen eingerichtet. In diesen Umweltzonen dürfen dann nur noch Kraftfahrzeuge fahren, welche mit einer entsprechenden Feinstaubplakette ausgestattet sind.

Schwerbehinderte Menschen die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl) sind, sind berechtigt mit Kraftfahrzeugen auch ohne Feinstaubplakette die Umweltzonen zu befahren. Das Kraftfahrzeug muss nicht selbst von der schwerbehinderten Person geführt werden und es muss auch nicht auf diesen zugelassen sein.

Zum Nachweis reicht die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder der blaue EU-Parkausweis aus, welcher gut sichtbar in der Windschutzscheibe ausgelegt wird.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Anhang 3 Nummer 6 35. BImSchV (Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)
    Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3)
    gesetze-im-internet.de/bimschv_35/anhang_3.html
  • § 2 35. BImSchV (Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)
    Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
    gesetze-im-internet.de/bimschv_35/__2.html
  • § 40 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
    Verkehrsbeschränkungen
    gesetze-im-internet.de/bimschg/__40.html