Antrag und Verfahren

Antragstellung

Auf Antrag des behinderten Menschen wird durch das zuständige Versorgungsamt das vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt.

Eine Liste der Versorgungsämter in Deutschland finden Sie im Bereich Behörden & Beauftragte!

Der Antrag kann formlos erfolgen, jedoch sollte ein entsprechendes Antragsformular verwendet werden. Dieses ist bei den Versorgungsämtern, bei den Gemeindebüros/Bürgerämtern oder auch teilweise online zu bekommen.

Neben persönlichen Daten, werden Angaben zu der Behinderung und der Einschränkungen, sowie Angaben zu behandelnden Ärzten abgefragt.
Aktuelle Arztberichte und Befunde sollten in Kopie dem Antrag beigefügt werden. Alternativ werden vom Amt diese Unterlagen von den Ärzten und medizinischen Einrichtungen angefordert.

Sofern die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gewünscht wird, sollte ein Lichtbild mitgesendet werden. Dies kann aber auch erst nach Bewilligung des Antrages gemacht werden.


Verfahren

Nach dem Eingang des Antrags werden von den angegebenen Ärzten und Einrichten fehlende Unterlagen angefordert.
Das Versorgungsamt beauftragt dann einen Gutachter, damit dieser die medizinischen Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auswertet und begutachtet. Ausschlaggebend sind die dauerhaften Einschränkungen die eine Behinderung verursacht.
Sowohl das Nachfordern der Unterlagen, als auch die Begutachtung kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.

Zum Schluss entscheidet das Versorgungsamt mit Hilfe des Gutachtens über das Vorliegen einer Behinderung, die Feststellung des Grad der Behinderung und über die entsprechenden Merkzeichen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller in Form eines schriftlichen Bescheides mitgeteilt.

Der Feststellungszeitpunkt erfolgt rückwirkend zum Datum der Antragstellung und nicht erst wenn der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt erstellt wird. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Der Antrag und das Verfahren sind für den Antragsteller kostenfrei.


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Rechtsgrundlagen