Menschen sind in Deutschland behindert, wenn eine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit vom typischen Zustand des Lebensalters abweicht und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Des Weiteren müssen die Beeinträchtigungen länger als 6 Monate bestehen oder davon ausgegangen werden, dass diese von dauerhafter Natur sind. Daher zählen kurzfristige Beeinträchtigungen wie ein Beinbruch oder eine Blinddarm-OP nicht dazu.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Absatz 1 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Begriffsbestimmungen
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html