Der Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet die Auswirkungen der Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Festgelegt wird der Wert in zehnerschritten zwischen 20 und 100.
Anhand der sogenannten GdB-Tabelle, die Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, werden die verschiedenen Behinderungen und die damit verbunden Einschränkungen jeweils einem GdB (Einzel-GdB) zugeordnet.
Bei vorliegen mehrerer Einschränkungen, wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Einschränkungen im Ganzen betrachtet.
Zunächst werden zu jeder Einschänkung Einzel-GdB gebildet und dann der Gesamt-GdB gebildet. Bei der Betrachtung der Gesamtheit, werden die Einzel-GdB nicht zum Gesamt-GdB addiert. Ausschlaggebend ist die Wechselwirkung der einzelnen Beeinträchtigungen.
Umgangssprachlich wird oft, fälschlicherweise, die Bezeichnung Prozent (%) für den GdB verwendet.
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung bei Kindern und Jugendlichen werden die gleichen Maßstäbe wie bei Erwachsenen mit denselben Einschränkungen angesetzt, sofern dies nicht zu einer Benachteilung führt.
Sofern bereits ein Grad der Erwerbsminderung (GdE) durch die Rentenversicherung oder einer anderen Behöde festgelegt wurde, wird vom Versorgungsamt kein Grad der Behinderung neu ermittelt, sondern der Grad der Erwerbsminderung übernommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Neufeststellung durchführen zu lassen, wenn der Antragsteller entsprechende Gründe vortragen kann.
Ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach dem Bundesversorgungsgesetz ist ebenfalls dem Grad der Behinderung gleich zusetzen.
Rechtsgrundlagen
- § 152 Absätze1, 2, 3 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Feststellung der Behinderung, Ausweise
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html - § 5 SGB XIV (Vierzehntes Sozialgesetzbuch)
gesetze-im-internet.de/sgb_14/__5.html - Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html