Auf Antrag wird beim Versorgungsamt ein Beiblatt zum Ausweis ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vorliegen.
Der schwerbehinderte Mensch kann dann entweder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen. Für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist zusätzlich eine Wertmarke erforderlich.
Wenn das Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ vorliegt, kann sowohl die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, als auch die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
Nähere Informationen zu diesen Nachteilsausgleichen sind auf den entsprechenden Informationsseiten zu finden:
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer
Rechtsgrundlagen
- § 3a SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Beiblatt
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3a.html - § 228 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html - § 3a KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Vergünstigungen für Schwerbehinderte
gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3a.html