Menschen sind schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von Mindestens 50 vorliegt. Zudem muss der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Arbeitsplatz sich in Deutschland befinden.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Absatz 2 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Begriffsbestimmungen
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html