Gleichstellung

Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30 und weniger als 50 können schwerbehinderten Menschen Gleichgestellt werden, wenn Sie aufgrund der Behinderung einen Arbeitsplatz nicht erhalten oder behalten können.

Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Eine Gleichstellung kann befristet ausgestellt werden.

Gleichgestellte behinderte Menschen können Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Anspruch nehmen, Ausnahme ist der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr.

Bei behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen kann auch eine Gleichgestellung bewirkt werden, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder noch nicht festgestellt wurde. Ebenso muss sich die behinderte Person in einer Berufsausbildung befinden. Mit Ausnahme von Zuschüssen für den Arbeitgeber kann Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht in Anspruch genommen werden.

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