Kennzeichnungspflicht im Straßenverkehr

Piktogramm: 3 schwarze Punkte auf gelben Grund
3 schwarze Punkte auf gelben Grund

Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen welche am Straßenverkehr (als Fußgänger, Autofahrer, etc.) teilnehmen und sich nicht sicher im Verkehr bewegen können, müssen Vorsorge tragen, dass andere Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Autofahrer, etc.) nicht gefährdet werden.

Die Vorsage kann durch das Anbringen von Zeichen an Fahrzeugen, durch den Einstz künstlicher Glieder bei fehlenden Gliedmaßen, durch eine Begleitperson oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen durch den behinderten Menschen oder oder einem für ihn Verantwortlichen geschehen.

Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen können gelbe Arminden an beiden Armen oder durch deutlich sichtbare gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten zur Kennzeichnung nutzen. Diese Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen verwendet werden.

Sehbehinderte oder blinde Fußgänger können sich wie folgt kennzeichnen:

  • einen weißen Blindenstock
  • die Begleitung durch einen Blindenführhund im weißen Führgeschirr
  • oder die zuvor genannten gelben Abzeichen

Rechtsgrundlagen