Viele öffentliche und private Einrichtungen (z.B. Kinos, Schwimmbäder, Tierparks, Konzerte, Museen, Büchereien, Freizeitparks, …) gewähren für die schwerbehinderte Person und / oder seiner Begleitperson freien oder ermäßigten Eintritt. Dies ist eine freiwillige Leistung der Unternehmen und öffentlichen Stellen. Es gibt keine rechtliche Pflicht einer schwerbehinderten Person oder der Begleitperson Vergünstigungen beim Eintritt zu gewähren.
Die jeweiligen Voraussetzungen (Höhe des Grades der Behinderung und der Merkzeichen) werden vom Betreiber selbst festgelegt. Es wird daher empfohlen ,sich vor dem Besuch über die Webseite oder telefonischen Kontakt des Anbieters über Vergünstigungen beim Eintritt zu informieren.