Befreiung von der Hundesteuer

Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde und andere speziell ausgebildete Hunde von schwerbehinderten Menschen werden von der Hundesteuer befreit. Die Hunde müssen ausschließlich dem Schutz und der Hilfe der behinderten Menschen dienen.

Die Steuerbefreiung wird mit einem schriftlichen Antrag beim örtlichen Rathaus/Bürgerbüro gestellt. Die besondere Ausbildung des Hundes muss ebenso mit entsprechenden Dokumenten nachgewiesen werden.

Die Befreiung ist abhängig von den Merkzeichen des schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenausweis. Die Voraussetzungen sind jedoch je nach Gemeinde/Stadt unterschiedlich, da die Hundesteuer eine kommunale Steuer ist. Details regeln die Hundesteuergesetze der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.