Einfuhr von Waren für blinde und behinderte Menschen

Für die Einfuhr von Waren aus einem Drittland (z.B. USA, Schweiz) werden für den Empfänger Einfuhrabgaben, unter anderen Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch, können Waren von blinden und anderen behinderten Menschen zollfrei aus einem Drittland eingeführt werden.

Für viele Waren, wie zum Beispiel Bücher, Blindenschriftbücher, Rollstühle, Tastaturen, und einige andere IT-Produkten, besteht bereits eine tarifliche Zollfreiheit, das heißt unabhängig vom Empfänger und Versender der Ware werden hierauf keine Zölle erhoben.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Für Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen (zum Beispiel Tabakwaren, Alkoholische Getränke), fallen auf jeden Fall die Verbrauchsteuern an, unabhängig davon ob eine Befreiung von den Zöllen oder der Einfuhrumsatzsteuer vorliegt.

Warenempfänger und Warenkreis

Die Vergünstigung bei der Einfuhr ist im Einzelnen von weiteren Voraussetzungen abhängig. Nur auf festgelegte Warengruppen, sowie in Abhängigkeit mit der Behinderungsart des Empfängers, wird die Vergünstigung der Einfuhrabgaben gewährt.

Warengruppe 1

Werbedrucke, Werbeschriften, Bilder, Bilddrucke, Fotografien und andere Drucke in Reliefschrift für blinde und sehbehinderte Menschen können von jedem generell zollfrei empfangen werden.

Jedoch wird für die Sendung die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, es sei denn, der Einführer ist eine entsprechende ermächtigte Einrichtung oder Organisation und führt die Ware kostenfrei ein.

Bitte informieren Sie sich beim Zoll (siehe Abschnitt „Weitere Informationen“) über die notwendigen Zollförmlichkeiten vor der Einfuhr bzw. dem Empfang der Sendung.

Warengruppe 2

Viele Waren, welche ausschließlich oder überwiegend für blinde und sehbehinderte Menschen bestimmt sind, können zollfrei eingeführt werden.

Eine zollfreie Einfuhr ist jedoch nur dann möglich, wenn diese von der blinden oder sehbehinderten Person selbst genutzt wird oder von einer ermächtigten Organisation oder Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Dazu gehören zum Beispiel folgende Waren:

  • Blindenschriftpapiere
  • Blindenstöcke
  • Schreib- und Textverarbeitungsmaschinen
  • besonders gestaltete bzw. angepasste Plattenspieler und Kassettenrekorder
  • Hörbücher
  • Bildschirmlesegeräte
  • elektronische Lesemaschinen und Orientierungsgeräte
  • elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen
  • Lehr- und Lernmittel
  • Blindenuhren (ausgenommen aus Edelmetallen)
  • angepasste Spieltische und Zubehör
  • Gegenstände für die erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Förderung von blinden und sehbehinderten Personen

Jedoch wird für die Sendung die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, es sei denn, der Einführer ist eine entsprechende ermächtigte Einrichtung oder Organisation und führt die Ware kostenfrei ein.

Bitte informieren Sie sich beim Zoll (siehe Abschnitt „Weitere Informationen“) über die notwendigen Zollförmlichkeiten vor der Einfuhr bzw. dem Empfang der Sendung.

Nach Gewährung der Zollbefreiung unterliegen die Waren der zollamtlichen Überwachung, das heißt, diese Waren dürfen nicht verleihen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden. Eine Weitergabe an andere blinde und sehbehinderte Menschen ist jedoch mit schriftlicher Genehmigung des Zolls möglich.

Warengruppe 3

Gegenstände für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung von körperlich oder geistig behinderten Personen können Zollfrei eingeführt werden, wenn diese aufgrund besonderer Beschaffenheitsmerkmale ausschließlich oder überwiegend für diesen Personenkreis bestimmt sind.

Eine zollfreie Einfuhr ist jedoch nur dann möglich, wenn diese von der behinderten Person selbst genutzt wird oder von einer ermächtigten Organisation oder Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Jedoch wird für die Sendung die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, es sei denn der Einführer ist eine entsprechende ermächtigte Einrichtung oder Organisation.

Bitte informieren Sie sich beim Zoll (siehe Abschnitt „Weitere Informationen“) über die notwendigen Zollförmlichkeiten vor der Einfuhr bzw. dem Empfang der Sendung.

Nach Gewährung der Zollbefreiung unterliegen die Waren der zollamtlichen Überwachung, das heißt, diese Waren dürfen nicht verleihen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden. Eine Weitergabe an andere blinde und sehbehinderte Menschen ist jedoch mit schriftlicher Genehmigung des Zolls möglich.

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