Die Entfernungspauschale wird als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Die Kosten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstelle können somit bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden.
Schwerbehinderte Menschen,
- mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder
- mit Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von mindestens 50
können die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Absatz 2 EstG (Einkommensteuergesetz)
Werbungskosten
gesetze-im-internet.de/estg/__9.html