Umsatzsteuerbefreiung bei blinden Unternehmern

Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen von blinden Unternehmern mit nicht mehr als zwei Arbeitnehmern unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Diese Umsätze sind somit steuerfrei.

Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Kinder, die Eltern des blinden Unternehmers und die Auszubildenden.

Die Steuerfreiheit gilt nicht bei Energieerzeugnissen und Branntweinen, sofern die Verbrauchsteuer anfällt. Ebenso gilt dies nicht bei einem Umsatzsteuerlager.

Rechtsgrundlagen