Blindenhilfe des Bundes

Blinde Menschen können nach rechtlichen Regelungen der Bundesländer Blindengeld erhalten oder nach dem Bundesrecht Blindenhilfe.

Die Blindenhilfe wird zum Ausgleich von den durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen blinden Menschen (Merkzeichen Bl) gewährt. Voraussetzung ist jedoch, dass keine anderen gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften bezogen werden.

Dazu zählen folgende Gleichartige Leistungen, die die Blindenhilfe ausschließen bzw. entsprechend angerechnet werden:

  • Pflegezulage für blinde Menschen, gemäß verschiedenen Sozial-, Versorgungs- und Entschädigungsgesetzen
  • Pflegegeld nach der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII)
  • Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Leistungen nach dem Blindengeld- und Pflegegeldgesetzen der Bundesländer

Sofern Leistungen der häuslichen Pflege, dazu zählen auch Sachleistungen, nach der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI), privaten Pflegeversicherung oder beamtenrechtlichen Vorschriften bezogen werden, sind diese bei der Blindenhilfe anzurechnen. Gleiches gilt auch bei pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher.

Leistungen nach dem Blindengeldgesetzen der Bundesländer (sogenanntes Landesblindengeld) wird als gleichartige Leistung auf die Blindenhilfe angerechnet. Dies bedeutet, dass Blindenhilfe nur gezahlt wird, wenn das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist.

Die Blindenhilfe wird monatlich gezahlt und ist abhängig vom Alter der blinden Person. Für volljährige blinde Menschen beträgt die Blindenhilfe derzeit (Stand 01.07.2022) 806,40 € monatlich, ansonsten erhalten jüngere blinde Menschen 406,89 € monatlich.

Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim, Internat, Schuleinrichtung) und werden diese Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern übernommen, so verringert sich die Blindenhilfe auf höchstens 50%.

Die Blindenhilfe ist Teil der Sozialhilfe und daher Abhängig von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der blinden Person. Zuständig für die Beantragung der Blindenhilfe ist daher auch das für den Wohnort zuständige Sozialamt.

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