Die soziale Wohnraumförderung fördert den Wohnungsbau für Haushalte mit geringeren Einkommen. Dies umfasst Mietwohnungen, welche für diese Personengruppe bereitgehalten werden, aber auch Förderungen für selbst genutzten Wohneigentum.
Maßgeblich für die Berechtigung sozialen Wohnraum zu nutzen bzw. Förderungen bei Wohneigentum zu erhalten, ist das Gesamteinkommen des Haushaltes.
Bei schwerbehinderten Mitgliedern des Haushaltes werden folgende Freibeträge bei der Ermittlung des Gesamteinkommen berücksichtigt:
- Grad der Behinderung (GdB) von 100: 4.500 €
- häuslich pflegebedürftig (§ 14 SGB XI)
- GdB mind. 80: 4.500 €
- GdB mind. 50: 2.100 €
Des Weiteren gibt es weitere Freibeträge für junge Verheiratete, Kinder, etc.
Weitere Informationen
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Soziale Wohnraumförderung
bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/soziale-wohnraumfoerderung/soziale-wohnraumfoerderung-node.html
Rechtsgrundlagen
- § 24 Absatz 2 Nummern 1, 2 WoFG (Wohnraumförderungsgesetz)
Frei- und Abzugsbeträge
gesetze-im-internet.de/wofg/__24.html