Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum (Eigentum) geleistet. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom verfügbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder.
Schwerbehinderte Menschen,
- mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 haben oder
- mit einem Grad der Behinderung unter 100 haben, aber Pflegebedürftig ( SGB XI) sind, sowie häuslich oder teilstationär Gepflegt werden (Kurzzeitpflege ebenso),
erhalten einen Freibetrag von 1.500 € auf das anzurechnende Gesamteinkommen (Summe des Jahreseinkommens).
Haushaltsmitglieder, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind oder nach dem Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt sind, erhalten einen Freibetrag in Höhe von 750 € auf das anzurechnende Gesamteinkommen.
Die Freibeträge werden für jedes Familienmitglied gewährt, welches einer der zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Weitere Informationen
- Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Wohngeld
bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html
Rechtsgrundlagen
- § 17 Nummern 1, 2 WoGG (Wohngeldgesetz)
Freibeträge
gesetze-im-internet.de/wogg/__17.html