Eltern können für Ihre Kinder mit Behinderung über das 18. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten.
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Merkzeichen „H“ (Hilflos) im Schwerbehindertenausweis, oder
- Pflegegrad 4 oder 5, oder
- Rente wegen voller Erwerbsminderung, oder
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und besondere Umstände hinzutreten, die eine übliche Erwerbstätigkeit des Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als ausgeschlossen erscheinen lassen
Beantragt werden kann das Kindergeld bei der Familienkasse.
Weitere Informationen
- Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.
Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung
bvkm.de/ratgeber/kindergeld-fuer-erwachsene-menschen-mit-behinderung
Rechtsgrundlagen
- § 2 Absatz 2 Nummer 3 Kindergeldgesetz (BKGG)
Kinder
gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__2.html - Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Abschnitt A.19 Volljährige behinderte Kinder
bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kindergeldberechtigte/da_kg_2024_randstrichfassung.html