Mehrbedarf von erwerbsfähigen Personen mit Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Berechtigte, die Bürgergeld erhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum sogenannten Regelbedarf einen Mehrbedarf geltend machen. Mehrbedarfe sind Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen gewährt werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent vom Regelbedarf zuerkannt. Nach Beendigung einer zuvor genannten Maßnahme, kann während einer Übergangszeit eenfalls ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 49 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) aufgelistet. Ausgenommen sind jedoch die Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen sind in § 112 SGB IX erfasst.
Mehrbedarf von nicht erwerbsfähigen oder erwerbsgeminderten Personen mit Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen die nicht erwerbsfähig sind und Sozialgeld in Form des Bürgergeld erhalten, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des Regelbedarfs, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX) bezogen werden.
Nach Beendigung der Maßnahme, kann während einer Übergangszeit ebenfalls ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Voll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Personen im Sinne des Sechsten Buch (SGB VI) erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelbedarfs, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und nicht anderweitig bereits ein Mehrbedarf zusteht.
Rechtsgrundlagen
- § 21 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Mehrbedarfe
gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html - § 23 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
gesetze-im-internet.de/sgb_2/__23.html