Hochgradig sehbehinderte Menschen können in einigen Bundesländern ein Sehbehindertengeld erhalten.
Berechtigt sind Menschen, dessen Sehstärke (Visus) auf beiden Augen nicht besser als 0,05 (1/20) ist oder wenn gleich zusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt.
In folgenden Bundesländern wird das Sehbehindertengeld angeboten:
- Bayern
- Berlin
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
Weitere Informationen
- Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V.
Heft 06: Blindengeld – Sehbehindertengeld – Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
dvbs-online.de/index.php/publikationen-4/horus-spezial-3-2006/heft-06-–-blindengeld-sehbehindertengeld-leistungen-bei-pflegebedürftigkeit