Fragen und Antworten zum Beiblatt mit Wertmarke

Ausführliche Informationen zur unentgeltlichen Beförderung mit dem Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit Wertmarke, insbesondere zu den Voraussetzungen, finden Sie auf unserer Informationsseite.

Wo ist das Beiblatt mit/ohne Wertmarke erhältlich?

Das Beiblatt mit Wertmarke (für die Freifahrt bei Bus und Bahn) oder das Beiblatt ohne Wertmarke (für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung) ist beim örtlich zuständigen Versorgungsamt erhältlich.


Wie beantrage ich die Wertmarke?

Das Beiblatt mit Wertmarke kann formlos beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Das bedeutet, dass eine einfache E-Mail, ein Telefonanruf oder eine persönliche Vorsprache ausreichend ist. Es wird kein Formular benötigt.


Welches Versorgungsamt ist Zuständig?

Die Zuständigkeit des Versorgungsamtes für die Belange von Menschen mit Schwerbehinderung richtet sich nach dem Erstwohnsitz. Dass heißt, dass das Versorgungsamt zuständig ist, welches seinen Bezirk den Wohnort des schwerbehinderten Menschen abdeckt.


Meine Wertmarke läuft bald ab. Was muss ich tun?

Im Regelfall erhält der Inhaber des Schwerbehindertenausweises vor Ablauf der Gültigkeit eine Benachrichtigung von seinem zuständigen Versorgungsamt. Sollte circa 6 Wochen vor Ablauf noch keine Benachrichtigung eingetroffen sein, wird empfohlen, sich in der Servicestelle des zuständigen Versorgungsamtes zu melden.


Ich habe meinen Eigenanteil bezahlt, aber noch keine Wertmarke erhalten. Wann kann ich mit der Wertmarke rechnen?

Nachdem der Eigenanteil in Höhe von 91,00 € (Jahreswertmarke) oder 46,00 € (Halbjahreswertmarke) des Beiblattes mit Wertmarke bezahlt wurde, dauert es in der Regel noch ein paar Tage, bis die Wertmarke postalisch zugestellt wurde. Bei vielen Versorgungsämtern besteht die Möglichkeit, die Wertmarke auch direkt beim Amt vor Ort zu bezahlen und mitzunehmen.


Darf das Beiblatt mit Wertmarke laminiert oder zurechtgeschnitten werden?

Das Laminieren, Abtrennen oder Zerschneiden der Wertmarke vom Beiblatt führt dazu, dass das Beiblatt mit Wertmarke insgesamt ungültig wird.

Die Verkehrsunternehmen, wie z.B. die Deutsche Bahn, erkennen eine laminierte pder zerschnittene Wertmarke nicht an. Dies kann auch dazu führen, dass in diesen Fällen die schwerbehinderte Person ohne gültigen Fahrausweis fährt und somit ein erhöhtes Beförderungsentgelt als sogenannter „Schwarzfahrer“ zu Zahlen wäre.

Durch das Laminieren oder Zerschneiden ist die Echtheit nicht prüfbar. Daher gibt es keine Pflicht, dass dieses Dokument (rechtlicher Begriff, zu dem auch der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke zählen) anerkannt und akzeptiert werden müssen. Das Laminieren oder Zerschneiden kann als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch gewertet werden.

Tipp:
Das Beiblatt mit Wertmarke ist in der gleichen Größe (DIN A6, Kartenformat) wie der Schwerbehindertenausweis. Verwenden Sie eine durchsichtige Ausweishülle und stecken das Beiblatt mit Wertmake auf die Rückseite vom Schwerbehindertenausweis.


Weitere Fragen und Antworten

Weitere Fragen und Antworten sind beim Mobilitätsportal ÖPNV-Info zu finden.