Ermäßigung und Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Behinderte Menschen können eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrages in Anspruch nehmen.

Eine vollständige Befreiung des Rundfunkbeitrages erhalten:

  • Taubblinde Menschen
  • Blinde Menschen, die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) erhalten
  • Bezieher von Sozialhilfe, Bürgergeld oder Grundsicherung

Nachfolgender Personenkreis kann eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrages in Anspruch nehmen:

  • blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 wegen der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt erst mit der Antragstellung, eine Rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung ist nicht möglich. Die gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich nur auf Privathaushalte.

Erfüllen im Haushalt lebende Kinder und Jugendliche die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung, kann diese nicht auf die Eltern oder den Wohnungsinhaber übertragen werden, da Kinder und Jugendliche nicht Beitragspflichtig sind.

Die Befreiung oder Ermäßigung eines Berechtigten kann auf folgende Personen übertragen werden, so dass die Befreiung oder Ermäßigung für den Haushalt gültig ist:

  • auf den Ehegatten
  • auf den eingetragenen Lebenspartner
  • auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung als Teil einer Einsatzgemeinschaft berücksichtigt worden sind

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen