Schwerbehinderte Menschen wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für Aufwendungen gewährt. Die Pauschale wird für Fahrten gewährt, welche aufgrund der Behinderung veranlasst wurden.
Die Höhe der Pauschale ist abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) bzw. dem Merkzeichen. Bei vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 80 oder bei vorliegen des Merkzeichens G mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 beträgt die Pauschale 900,00 €. Menschen mit Merkzeichen H (hilflos), aG (außergewöhnlich Gehbehindert), Bl (Blindheit) oder TBl (Taubblindheit) erhalten einen Pauschbetrag in Höhe von 4.500,00 €. Es kann nur jeweils der höchste Pauschbetrag in Anspruch genommen werden. Weitere behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung können nicht geltend gemacht werden.
Voraussetzung | Pauschbetrag |
---|---|
GdB mindestens 80 | 900,00 € |
Merkzeichen G und GdB mindestens 70 | 900,00 € |
Merkzeichen H | 4.500,00 € |
Merkzeichen TBl | 4.500,00 € |
Merkzeichen Bl | 4.500,00 € |
Merkzeichen aG | 4.500,00 € |
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
- § 33 Absatz 2a EStG (Einkommensteuergesetz)
Außergewöhnliche Belastungen
gesetze-im-internet.de/estg/__33.html - § 65 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Nachweis der Behinderung
gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__65.html