Steuerfreibeträge für die Einkommensteuer

Behinderte Menschen können anstelle einer Steuerermäßigung (außergewöhnliche Belastungen) einen Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 (gemeint ist die Steuererklärung für das Jahr 2021) sind die Freibeträge verdoppelt worden. Beachten Sie daher die abweichenden Informationen auf dieser Seite für die Steuererklärung/Veranlagungszeitraum 2020.

Steuererklärung und Veranlagungszeitraum bis zum Jahr 2020

Den Steuerfreibetrag können behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 in Anspruch nehmen. Bei vorliegen eines Grades der Behinderung zwischen 25 und 45 geht eine Inanspruchnahme nur, wenn gesetzliche Renten oder andere laufender Bezüge bezogen werden, oder wenn eine Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit oder eine typischen Berufskrankheit vorliegt.

Die Höhe des jährlichen Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen welche hilflos (Merkzeichen „H“) oder blind (Merkzeichen „Bl“) sind, erhalten einen Freibetrag unabhängig vom Grad der Behinderung.

VoraussetzungFreibetrag
GdB 25 oder 30*310 Euro
GdB 35 oder 40*430 Euro
GdB 45 oder 50570 Euro
GdB 55 oder 60720 Euro
GdB 65 oder 70890 Euro
GdB 75 oder 801.060 Euro
GdB 85 oder 901.230 Euro
GdB 95 oder 1001.420 Euro
Hilflos oder Blind3.700 Euro
* Hinweis: Für die GdB von 30 und 40 müssen weitere Voraussetzungen vorliegen (siehe Text oben)

Steuererklärung und Veranlagungszeitraum ab dem Jahr 2021

Den Steuerfreibetrag können behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 in Anspruch nehmen.

Die Höhe des jährlichen Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen welche hilflos (Merkzeichen „H“), blind (Merkzeichen „Bl“) oder taubblind (Merkzeichen „TBl“) sind, erhalten einen Freibetrag unabhängig vom Grad der Behinderung.

VoraussetzungFreibetrag
GdB 20384 Euro
GdB 30620 Euro
GdB 40860 Euro
GdB 501.140 Euro
GdB 601.440 Euro
GdB 701.780 Euro
GdB 802.120 Euro
GdB 902.460 Euro
GdB 1002.840 Euro
Hilflos, Blind oder Taubblind7.400 Euro

Allgemeine Hinweise

Eltern können, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, den Steuerfreibetrag ihres behinderten Kindes nutzen, sofern das Kind diesen nicht selbst nutzt. Der Freibetrag wird zwischen den Eltern aufgeteilt, es sei denn der Kinderfreibetrag wurde dem anderen Elternteil übertragen.

Der Steuerfreibetrag kann durch das örtlich zuständige Finanzamt in die Lohnsteuersatzbescheinigung eingetragen werden, um den Betrag monatlich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung bereits zu berücksichtigen.

Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis bzw. die Bescheinigung vom Versorgungsamt.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen