Behinderte Menschen können anstelle einer Steuerermäßigung (außergewöhnliche Belastungen) einen Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 (gemeint ist die Steuererklärung für das Jahr 2021) sind die Freibeträge verdoppelt worden. Beachten Sie daher die abweichenden Informationen auf dieser Seite für die Steuererklärung/Veranlagungszeitraum 2020.
Steuererklärung und Veranlagungszeitraum bis zum Jahr 2020
Den Steuerfreibetrag können behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 in Anspruch nehmen. Bei vorliegen eines Grades der Behinderung zwischen 25 und 45 geht eine Inanspruchnahme nur, wenn gesetzliche Renten oder andere laufender Bezüge bezogen werden, oder wenn eine Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit oder eine typischen Berufskrankheit vorliegt.
Die Höhe des jährlichen Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen welche hilflos (Merkzeichen „H“) oder blind (Merkzeichen „Bl“) sind, erhalten einen Freibetrag unabhängig vom Grad der Behinderung.
Voraussetzung | Freibetrag |
---|---|
GdB 25 oder 30* | 310 Euro |
GdB 35 oder 40* | 430 Euro |
GdB 45 oder 50 | 570 Euro |
GdB 55 oder 60 | 720 Euro |
GdB 65 oder 70 | 890 Euro |
GdB 75 oder 80 | 1.060 Euro |
GdB 85 oder 90 | 1.230 Euro |
GdB 95 oder 100 | 1.420 Euro |
Hilflos oder Blind | 3.700 Euro |
* Hinweis: Für die GdB von 30 und 40 müssen weitere Voraussetzungen vorliegen (siehe Text oben) |
Steuererklärung und Veranlagungszeitraum ab dem Jahr 2021
Den Steuerfreibetrag können behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 in Anspruch nehmen.
Die Höhe des jährlichen Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen welche hilflos (Merkzeichen „H“), blind (Merkzeichen „Bl“) oder taubblind (Merkzeichen „TBl“) sind, erhalten einen Freibetrag unabhängig vom Grad der Behinderung.
Voraussetzung | Freibetrag |
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GdB 20 | 384 Euro |
GdB 30 | 620 Euro |
GdB 40 | 860 Euro |
GdB 50 | 1.140 Euro |
GdB 60 | 1.440 Euro |
GdB 70 | 1.780 Euro |
GdB 80 | 2.120 Euro |
GdB 90 | 2.460 Euro |
GdB 100 | 2.840 Euro |
Hilflos, Blind oder Taubblind | 7.400 Euro |
Allgemeine Hinweise
Eltern können, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, den Steuerfreibetrag ihres behinderten Kindes nutzen, sofern das Kind diesen nicht selbst nutzt. Der Freibetrag wird zwischen den Eltern aufgeteilt, es sei denn der Kinderfreibetrag wurde dem anderen Elternteil übertragen.
Der Steuerfreibetrag kann durch das örtlich zuständige Finanzamt in die Lohnsteuersatzbescheinigung eingetragen werden, um den Betrag monatlich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung bereits zu berücksichtigen.
Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis bzw. die Bescheinigung vom Versorgungsamt.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
- § 33b EStG (Einkommensteuergesetz)
Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html - § 65 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Nachweis der Behinderung
gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__65.html