Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Schwerbehinderte Menschen können, je nach Merkzeichen und Grad der Behinderung, eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf die Kraftfahrzeugsteuer erhalten.

Von der Kraftfahrzeugsteuer können sich folgende Personen befreien lassen

  • hilflose Menschen (Merkzeichen H)
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • außergewöhnliche gehbehinderte Menschen (Merkzeichen aG)

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 50% müssen die Vorrausetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (grün-oranger Schwerbehindertenausweis) vorliegen. Die ist bei den Merkzeichen „G“ und „Gl“ der Fall. Eine Nutzung der unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist bei der Steuerermäßigung nicht mehr möglich.

Die schwerbehinderte Person muss als Halter des Fahrzeuges eingetragen sein. Ebenso gilt die Steuervergünstigung für maximal ein Fahrzeug.
Das Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) genutzt werden. Andere Personen dürfen das Fahrzeug nur benutzen, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 und den Merkzeichen EB, VB oder der Bezeichnung Kriegsbeschädigt, denen am 31. Mai 1979 die Kraftfahrzeugsteuer erlassen war (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG 1972), erhalten ebenfalls die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Sie werden einer außergewöhnlich gehbehinderten Person gleichgestellt, ohne dass tatsächlich eine Gehbehinderung vorliegen muss.

Der Antrag auf Steuervergünstigung ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Stelle des Hauptzollamtes bzw. Zollamtes zu stellen.

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